Der Verein hat gleichberechtigt weibliche und männliche Funktionsträger. Zur besseren Lesbarkeit verwendet der Verein in dieser Satzung die männliche Schreibweise unabhängig davon, dass diese und andere Funktionen auch von weiblichen Personen wahrgenommen werden können.
§ 1 Name, Sitz und Logo
§ 2 Zweck und Zweckverwirklichung
§ 3 Gemeinnützigkeit
§ 4 Finanzmittel
§ 5 Geschäftsjahr und Rechnungswesen
§ 6 Mitgliedschaft und Mitgliedschaftsrechte
§ 7 Gliederung
§ 8 Naturschutzjugend im NABU
§ 9 Organe
§ 10 Mitgliederversammlung (MV)
§ 11 Vorstand
§ 12 Haftung der Vorstandsmitglieder
§ 13 Schiedsstelle
§ 14 Ordnungen und Richtlinien
§ 15 Allgemeine Bestimmungen
§ 16 Wahlen und sonstige Beschlussfassungen
§ 17 Satzungsänderungen
§ 18 Auflösung und Vermögensbindung
§ 19 Inkrafttreten
Präambel
Der NABU vertritt Natur und Landschaft. In ihm finden alle Mitglieder und Gliederungen eine ehrenamtlich und gemeinnützig wirkende Gemeinschaft zur Bewahrung der natürlichen Lebensgrundlagen vor.
Der NABU bildet mit seinen Mitgliedern, Untergliederungen und Einrichtungen eine föderal strukturierte und demokratisch organisierte Ehrenamtsorganisation. Alle Mitglieder, Untergliederungen und Einrichtungen des NABU erkennen den bindenden Charakter dieser Satzung an und verpflichten sich, ihr Handeln an dieser Satzung und an den Leitsätzen des NABU auszurichten.
Der NABU steht in der Tradition des im Jahre 1899 von Lina Hähnle in Stuttgart gegründeten Bundes für Vogelschutz (BfV), der 1966 seinen Namen in Deutscher Bund für Vogelschutz (DBV) e.V. änderte. Seit dem Zusammenschluss mit dem Naturschutzbund der DDR im Jahre 1990 führt er den Namen Naturschutzbund Deutschland (NABU) e.V.
§ 1 Name, Sitz und Logo
§ 2 Zweck und Zweckverwirklichung
1.) Zweck des Vereins sind die Förderung des Naturschutzes, der Landschaftspflege, des Tierschutzes unter besonderer Berücksichtigung der frei lebenden Vogelwelt und das Eintreten für die Belange des Umweltschutzes einschließlich der Bildungs- und Forschungsarbeit in den genannten Bereichen. Der Verein betreibt seine Aufgaben auf wissenschaftlicher Grundlage.
2.) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
a) das Erhalten, Schaffen und Verbessern von Lebensgrundlagen für eine artenreiche Pflanzen- und Tierwelt in der freien Landschaft und im Siedlungsraum sowie das Eintreten für den Schutz der menschlichen Gesundheit vor Schäden durch Umweltbeeinträchtigungen,
b) die Durchführung von Artenschutzmaßnahmen für gefährdete Tier- und Pflanzenarten,
c) Umweltbildung durch Heranführung von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen an die Natur sowie die Förderung des Natur- und Umweltschutzgedankens im gesamten Bildungsbereich,
d) öffentliches Vertreten und Verbreitung der Ziele des Natur- und Umweltschutzes, z.B. durch Errichtung und Unterhaltung von Natur- und Umweltschutzzentren und von Naturschutzstiftungen, Publikationen und Veranstaltungen,
e) Einwirkung auf Verwaltungen gemäß den genannten Aufgaben sowie das Eintreten für den Vollzug einschlägiger Rechtsvorschriften,
f) Mitwirkung bei Planungen und in Abstimmung mit dem Landesverband die Anfertigung von naturschutzfachlichen Verbandsstellungnahmen, die für den Schutz der Natur und Umwelt bedeutsam sind,
g) Unterstützung von Forschungsvorhaben im Bereich des Natur- und Umweltschutzes,
h) die Mittelweitergabe an andere Körperschaften im Rahmen von § 58 Nr. 1, 2 Abgabenordnung
i) die Beschaffung finanzieller Mittel. Dieses verbindet die Beziehungspflege mit dem Werben um den persönlichen finanziellen Einsatz für Zwecke des NABU.
3.) Der Verein orientiert sich an den Zielen des Bundes- und Landesverbandes und strebt grundsätzlich eine Zusammenarbeit mit Organisationen und Einrichtungen an, die gleiche oder ähnliche Ziele verfolgen.
4.) Der Verein ist überparteilich und überkonfessionell und bekennt sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland. Er steht in seiner Tätigkeit als verbindendes Element zwischen Nationalitäten, Kulturen, Religionen und sozialen Schichten. Er bietet den Mitgliedern unabhängig von Geschlecht, Abstammung, Hautfarbe, Herkunft, Glauben, sozialer Stellung oder sexueller Identität eine Heimat. Mitglieder, die ein damit unvereinbares Verhalten offenbaren, können wegen vereinsschädigendem Verhalten aus dem Verband ausgeschlossen werden.
§ 3 Gemeinnützigkeit
§ 4 Finanzmittel
§ 5 Geschäftsjahr und Rechnungswesen
§ 6 Mitgliedschaft und Mitgliedschaftsrechte
1. Mitglieder können natürliche und juristische Personen sowie nicht eingetragene Vereine werden.
2. Der NABU bietet folgende Mitgliedsformen:
a) Ordentliche Mitglieder. Ordentliche Mitglieder sind alle natürlichen Personen, die sich zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichten.
b) Ehrenmitglieder. Ehrenmitglieder werden gemäß der Ehrungsordnung ernannt.
c) Korrespondierende Mitglieder. Personen, die aufgrund ihrer Tätigkeit und Erfahrung in Fragen des Natur- und Umweltschutzes mit dem NABU in Gedankenaustausch stehen, können vom Präsidenten des Bundesverbandes zu korrespondierenden Mitgliedern ernannt werden.
d) Kindermitglieder. Kindermitglieder sind Mitglieder bis zur Vollendung des 13. Lebensjahres.
e) Jugendmitglieder. Jugendmitglieder sind alle Mitglieder zwischen dem 14. Lebensjahr und dem vollendeten 27. Lebensjahr.
f) Familienmitglieder. Der Partner eines ordentlichen Mitglieds und die zur häuslichen Gemeinschaft gehörenden Kinder bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres können Familienmitglied werden. Familienmitglieder sind von dem Bezug der Mitgliedszeitschrift ausgeschlossen.
3. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Mit der Aufnahme entsteht die Mitgliedschaft im Gesamtverband in einer der in § 6 Abs. 2 genannten Mitgliedschaftsformen. Die Mitgliedschaft im Gesamtverband ist verbunden mit dem Recht, alle Veranstaltungen und Einrichtungen des NABU zu besuchen, sofern die zuständigen Organe nichts anderes entscheiden. Jedes Mitglied erwirbt zugleich die Mitgliedschaft in der Untergliederung, die für dessen Hauptwohnsitz zuständig ist, es sei denn, das Mitglied wünscht die Zuordnung zu einer anderen Gliederung. An Wahlen und Abstimmungen können nur die Mitglieder oder Delegierten ihrer jeweiligen Untergliederung teilnehmen.
4. Über die Aufnahme von natürlichen Personen als Mitglied entscheidet der Vorstand der Untergliederung, die vom Mitglied gewünscht wird oder für dessen Hauptwohnsitz zuständig ist, oder der Vorstand einer übergeordneten Gliederung oder das Präsidium. Über die Aufnahme bundesweit tätiger korporativer Mitglieder entscheidet das Präsidium im Einvernehmen mit dem zuständigen Landesverband; über die Aufnahme regional tätiger juristischer Personen entscheidet der Landesverband.
5. Die Mitgliedschaft in einer Untergliederung gemäß § 7 Abs 1 begründet gleichzeitig die Mitgliedschaft in den übergeordneten Gliederungen und im Bundesverband.
6. Das aktive Wahlrecht haben natürliche Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben und Mitglied sind. Das passive Wahlrecht haben natürliche Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Korporative Mitglieder haben das aktive Wahlrecht und nehmen es mit einer Stimme wahr. Alle Mitgliedsrechte einschließlich der Ausübung von Vorstandsämtern sind höchstpersönlich wahrzunehmen. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im NABU enden auch alle Ämter.
7. Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Widerruf der Aufnahme binnen vier Monaten durch das aufnehmende Organ, die Frist beginnt mit dem Versand des Mitgliedsausweises durch die Bundesgeschäftsstelle.
b) durch Austritt. Er ist jederzeit und fristlos möglich. Ein Anspruch auf bereits geleistete Beitragszahlungen besteht nicht.
c) durch Ausschluss durch die Schiedsstelle wegen vereinsschädigenden Verhaltens oder Verstoßes gegen die Ziele des NABU.
d) durch Streichung von der Mitgliederliste durch das Präsidium bei Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrags trotz zweimaliger Mahnung.
e) durch Tod.
f) Endet die Mitgliedschaft eines ordentlichen Mitglieds, erlöschen auch die zugehörigen Familienmitgliedschaften.
§ 7 Gliederung
§ 8 Naturschutzjugend im NABU
§ 9 Organe
Organe des Vereins sind
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
§ 10 Mitgliederversammlung (MV)
1. Die Mitgliederversammlung ist die Versammlung der Mitglieder des Vereins im Sinn von § 6.
Die Gruppe Meinersen e.V. entsendet zur Mitgliederversammlung je angefangene 100 Mitglieder (Stand 01.01.des Jahres) einen Vertreter.
2. Die Mitgliederversammlung ist als oberstes Organ des Vereins zuständig für die
a) Wahl des Vorstandes,
b) Wahl von zwei Kassenprüfern,
c) Bestätigung der vom Vorstand ernannten Beiratsmitglieder,
d) Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes,
e) Entgegennahme des Kassenprüfungsberichtes,
f) Entlastung des Vorstandes,
g) Behandlung und Beschlussfassung von Anträgen,
h) Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
i) Wahl der Delegierten für die Vertreterversammlung des Landesverbandes,
j) Auflösung des Vereins
3. Die MV wird von dem Vorsitzenden des Vereins, im Falle seiner Verhinderung von einem der stellvertretenden Vorsitzenden mit einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich (postalisch oder per Email) einberufen. Andere Verfahren zur Einladung zur Mitgliederversammlung sind zulässig, wenn sie zum Zeitpunkt der Einladung durch geltendes Vereinsrecht gedeckt und vom NABU-Landesverband genehmigt sind. Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung sind spätestens acht Tage vor der MV beim Vorstand schriftlich einzureichen. Im Übrigen entscheidet die MV, ob Anträge zur Tagesordnung, die nach Ablauf dieses Termins eingereicht wurden, auf die Tagesordnung zu setzen sind. Ist über eine Satzungsänderung zu beschließen, wird der Wortlaut der Satzungsänderung zwei Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlung auf der Homepage veröffentlicht und in der Geschäftsstelle ausgelegt. Anträge auf Satzungsänderung sind nach Ablauf der Einberufungsfrist zur MV nicht mehr zulässig. Antragsberechtigt sind die Mitglieder des Vereins im Sinn von § 6.
4. Eine ordentliche MV findet einmal jährlich statt. Zeit und Ort der MV legt der Vorstand fest. Eine außerordentliche MV ist auf Vorschlag des Vorstandes oder auf Verlangen von mindestens einem Zehntel der Mitglieder des Vereins unter Angabe des Beratungsgegenstandes einzuberufen.
5. Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
6. Die Sitzungen der MV sind für die Mitglieder des NABU offen. Soweit sie nicht der MV angehören, haben sie kein Antrags- und Stimmrecht. Ihnen kann das Wort erteilt werden.
7. Die Wahlperiode der Kassenprüfer beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zweimal zulässig. Die Kassenprüfer prüfen die satzungsgemäße Verwendung der Finanzmittel sowie die Ordnungsmäßigkeit der Buchhaltung auf der Basis der vorhandenen Buchhaltungsunterlagen sowie der erstellten Jahresabschlussunterlagen. Sie sollen so gewählt werden, dass jedes Jahr ein Kassenprüfer sein Amt neu antritt.
§ 11 Vorstand
1. Der Vorstand des Vereins besteht aus
a) dem Vorsitzenden,
b) zwei stellvertretenden Vorsitzenden,
c) dem Kassenwart,
d) dem Schriftführer
e) dem Sprecher der NAJU
f) bis zu acht Mitgliedern des Beirats
2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind nur die Vorstandsmitglieder a) bis e). Der Beirat wird vom Vorstand ernannt und der nachfolgenden Mitgliederversammlung zur Bestätigung vorgeschlagen. Der Beirat ist rein beratend tätig und besitzt keine Stimmberechtigung bei Vorstandsentscheidungen.
3. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins nach der Satzung. Zur Erfüllung bestimmter Aufgaben kann der Vorstand Einzelpersonen (Beraterinnen und Berater, Beauftragte des Vereins) und/oder Arbeitskreise ehrenamtlich zu seiner Unterstützung einsetzen.
4. Der Vorsitzende, die stellvertretenden Vorsitzenden und der Kassenwart haben die Einzelvertretungs- vollmacht, die übrigen Vorstandsmitglieder vertreten gemeinschaftlich.
5. Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt; sie bleiben bis zu einer Neuwahl im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Wahlen in der dem Ablauf der Amtszeit der Vorstandsmitglieder vorausgehenden Mitgliederversammlung sind möglich.
6. Bei Ausscheiden eines Vorstandmitglieds haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, ein Mitglied bis zur Neuwahl auf der nächsten MV zu bestellen. Die Amtszeit des Ersatzmitgliedes endet mit der Amtszeit der übrigen Vorstandsmitglieder.
7. Die Sitzungen des Vorstands werden von dem Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von einem der stellvertretenden Vorsitzenden unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei stimmberechtigte Mitglieder (inkl. einem Vorsitzenden nach § 11, Satz 1 a. bis b.) anwesend sind. Vorstandsbeschlüsse können auch im Umlaufverfahren (postalisch oder per Email) gefasst werden, sofern kein Vorstandsmitglied diesem Verfahren widerspricht.
§ 12 Haftung der Vorstandsmitglieder
§ 13 Schiedsstelle
1. Die Schiedsstelle ist ein Organ des NABU, das für den gesamten NABU handelt. Sie ist selber kein Organ dieser Untergliederung.
2. Die Schiedsstelle des NABU hat die Aufgabe, das Ansehen des NABU zu wahren und Verstöße hiergegen oder gegen die Satzungen und Ordnungen des NABU zu ahnden, und zwar insbesondere in folgenden Fällen:
a) Beleidigungen, üble Nachrede oder Verleumdung des NABU, seiner Gliederungen, seiner satzungsgemäßen Organe und deren Mitglieder, soweit sie sich auf deren Tätigkeit im NABU beziehen,
b) Handlungen von Mitgliedern und/oder Gliederungen, die dem NABU oder seinen Gliederungen Schaden zugefügt haben oder geeignet sind, solchen zuzufügen oder das Ansehen des NABU zu schädigen, sowie die Regelung der Folgen dieser Handlungen.
3. Die Schiedsstelle hat auf eine gütliche Beilegung des Streites hinzuwirken.
4. Die Schiedsstelle entscheidet ferner über die Anfechtung von Beschlüssen der Organe.
5. Vor Entscheidung der Schiedsstelle ist die Anrufung eines ordentlichen Gerichts nicht zulässig, es sei denn, die Anrufung ist zur Wahrung einer gesetzlichen Frist erforderlich.
6. Die Schiedsstelle kann von jedem NABU-Mitglied angerufen werden, das von Handlungen und Entscheidungen nach Absätzen 1 und 3 betroffen ist. Der Antragsteller muss darlegen, dass er durch die angefochtene Handlung/Entscheidung in seinen satzungsgemäßen Rechten verletzt ist.
7. Im Falle einer Anfechtung eines Beschlusses kann die Schiedsstelle auf Antrag bis zu ihrer endgültigen Entscheidung die aufschiebende Wirkung der Anfechtung durch Beschluss anordnen. Hält es die Anfechtung für begründet, hebt es den Beschluss auf.
8. Gegen ein Mitglied kann die Schiedsstelle wahlweise folgende Ordnungsmaßnahmen einzeln oder gleichzeitig verhängen:
a) Rüge oder Verwarnung,
b) zeitliches oder dauerndes Verbot des Zutritts zu bestimmten oder allen Einrichtungen und Veranstaltungen, ausgenommen Zusammenkünfte der Organe,
c) befristeter oder dauernder Ausschluss von Wahlfunktionen,
d) befristeter oder dauernder Ausschluss aus dem NABU,
e) Aberkennung ausgesprochener Ehrungen.
9. Gegen eine Gliederung kann die Schiedsstelle wahlweise folgende Ordnungsmaßnahmen einzeln oder gleichzeitig verhängen:
a) die Rüge oder Verwarnung,
b) die Aussetzung der Auszahlung von Mitteln aus der Beitragsaufteilung,
c) der Entzug des Rechts zur Nutzung des NABU-Logos und zur Führung des Verbandsnamens.
10. In Fällen, in denen eine schwere Störung des NABU eingetreten ist oder mit großer Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und das Verbandsinteresse ein schnelles Eingreifen erfordert, kann die Schiedsstelle auf Antrag das Ruhen aller oder einzelner Rechte zunächst für drei Monate anordnen. Soweit deren Voraussetzungen weiter vorliegen, kann die Schiedsstelle eine Sofortmaßnahme jeweils um weitere drei Monate verlängern.
11. Die Schiedsstelle besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern.
Der Vorsitzende soll über die Befähigung zum Richteramt verfügen. Er wird von der Bundesvertreterversammlung für eine Amtszeit von vier Jahren berufen. Die Bundesvertreterversammlung beruft einen Stellvertreter.
Die Beteiligten des Verfahrens können jeweils einen Beisitzer bestellen. Erfolgt die Bestellung trotz Aufforderung mit Fristsetzung nicht, bestimmt das Präsidium den oder die Beisitzer. Ist das Präsidium Beteiligter des Verfahrens bestimmt für diesen Fall der Vorstand des Landesverbandes, dem der andere Beteiligte angehört, einen Beisitzer.
§ 14 Ordnungen und Richtlinien
§ 15 Allgemeine Bestimmungen
§ 16 Wahlen und sonstige Beschlussfassungen
§ 17 Satzungsänderungen
§ 18 Auflösung und Vermögensbindung
§ 19 Inkrafttreten
Sie ersetzt die bisherige Satzung in der Fassung vom 01.10.2017.